Vorsorge und Scheidung: Was wird aus dem Geld?
Fast jede zweite Ehe in der Schweiz endet heute in der Scheidung. Dies sollte auch bei der Planung der Vorsorge berücksichtigt werden.

Das Wichtigste in Kürze
- Alle drei Säulen der Schweizer Vorsorge behandeln die Scheidung gleich.
- Die Teilung des Vermögens kann dennoch für enormen Streit sorgen.
Die finanzielle Vorsorge für das Alter beruht bei Ehepaaren auf der Annahme, dass sie auch nach der Pensionierung verheiratet sind. Allerdings ist dies für immer mehr Schweizer Paare eine Illusion, denn die Scheidungsrate liegt bei über 40 Prozent.
Es ist wichtig, sich vorab mit der Frage zu beschäftigen, was im Fall einer Scheidung mit dem angesparten Vermögen geschieht.
Die Scheidung und die AHV: Splitting
Die erste Säule der Schweizer Vorsorge ist die staatliche AHV. Hier sollte nach der Scheidung ein Antrag auf Splitting der gemeinsamen Renteneinkommen gestellt werden. Die beiden Einkommen werden dabei Fifty-Fifty geteilt: Der besserverdienende Ehepartner muss also etwas abgeben.

Wird kein Antrag gestellt, erfolgt das Splitting automatisch mit Beginn des Rentenalters, so beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nachzulesen.
Gut zu wissen: Ein nichterwerbstätiger Ehepartner, der bislang aufgrund der Zahlungen des berufstätigen Partners von den Beiträgen befreit war, muss sie selbst leisten. Selbst wenn es sich nur um den Mindestbetrag handeln sollte, muss dieser Posten zukünftig beachtet werden.
Die Scheidung und die Pensionskasse: Konfliktpotenzial
Enormes Konfliktpotenzial bietet die Aufteilung des Vermögens der Pensionskasse. Dies müssen die Paare nämlich bei der Scheidung selbst regeln. Nicht mitgezählt wird dabei das jeweilige Guthaben, das die beiden Ehepartner vor der Eheschliessung individuell aufgebaut haben.

Seit 2017 gilt ein neues Gesetz in der Schweiz, das vor allem Frauen besserstellt. Sie können oft weniger Vermögen aufbauen, weil sie sich längere Zeit der Kindererziehung widmen. Sie erhalten seither einen faireren Anteil am gemeinsamen Vermögen. Besitzt ein Partner kein Konto bei einer Pensionskasse, wird der ihm zustehende Anteil an ein Freizügigkeitskonto überweisen.
Wichtig sind weiterhin die Pensionskassenbezüge für Wohneigentum. Hier kommt es darauf an, wer die Liegenschaft nach der Scheidung behält. Der ausziehende Partner erhält dann eine finanzielle Vergütung, die sich am Wert der Immobilie orientiert.
Die Scheidung und die dritte Säule der Vorsorge
Hier spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um eine gebundene Vorsorge (3a) oder eine freie Vorsorge (3b) handelt. In beiden Fällen gilt, dass das gemeinsam angesparte Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt wird.
Die genaue Aufteilung wird in der Scheidungsvereinbarung festgehalten.

Gut zu wissen: Eine Barauszahlung ist nur in einigen wenigen Ausnahmefällen möglich. Das Geld muss generell weiter in der gewählten Anlageform der Säule 3a verbleiben. Dann aber in getrennten Versicherungspolicen oder auf separaten Konten.
In jeden Fall lohnt es sich, vor der Scheidung eine ausführliche Beratung einzuholen. Idealerweise gemeinsam, um die Aufteilung des Vermögens gütlich zu regeln. Ist dies nicht möglich, können Mediatoren bei fairen Vereinbarungen helfen.